Hilfsmittelnummern

Dürfen auf das Rezept!
Hier finden Sie eine praktische Übersicht über alle DARCO Produkte mit einer Hilfsmittelnummer.
Das Hilfsmittelverzeichnis dient als Orientierungs- und Auslegungshilfe. Es können
aber auch Hilfsmittel verordnet werden, die dort nicht gelistet
sind.


Allgemeine Rezepterklärung

Für die eindeutige Verordnung eines DARCO Produkts sind folgende Angaben notwendig:

 
1 | Feld Nummer 7 muss markiert sein

 

2 | 10-stellige Hilfsmittelnummer
 
3 | Produktname und Beschreibung
 
4 | Anzahl, Seite, Variante (falls notwendig)
 
5 | Genaue Indikation / Diagnose
 
6 | Ggf. Begründung für Einzelproduktverordnung




Sohlensysteme

Bei unseren Sohlen geben wir einen Abrechnungsvorschlag für verschiedene Anwendungsbereiche:
> Bei Verbandschuhen: 31.99.99.0999 (Sonderarbeiten nach Kostenvoranschlag)
> Bei Orthesen: 23.99.99.0001 (Zubehör)



Wichtige Informationen

Medizinische Hilfsmittel sind sachlich medizinische Leistungen. Sie sind frei von Budgets und Richtlinien und können zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden (§ 33 Abs. 1 SGB V). Auf dem Rezept sollte das Hilfsmittel genau definiert sein. Dies vereinfacht die Abgabe im medizinischen Fachhandel und trägt zum reibungslosen Ablauf bei der Erstattung durch die Krankenkasse bei. Das Hilfsmittelverzeichnis dient als Orientierungs- und Auslegungshilfe. Es können aber auch Hilfsmittel verordnet werden, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind.

THERAPIEFREIHEIT

Im Rahmen der Therapiefreiheit ist Ihnen freigestellt, welches Hilfsmittel Sie verordnen, d. h. Sie entscheiden, welches Hilfsmittel für Ihre Patienten am besten geeignet ist (Einzelproduktverordnung).

EINZELPRODUKTVERORDNUNG

Wenn Sie als Arzt ein bestimmtes Produkt für am besten geeignet erachten (Hilfsmittel-Richtlinie, § 7 Abs. 3, Satz 3), sollten Sie eine kurze Begründung (z. B. Angabe spezifischer Produktvorteile) auf dem Rezept vermerken. Verwenden Sie außerdem die 10-stellige Hilfsmittelnummer, welche das von Ihnen gewählte Hilfsmittel eindeutig kennzeichnet. Bei Angabe einer 7-stelligen Hilfsmittelnummer oder alleiniger Angabe der Produktart/-gattung ist es dem medizinischen Fachhandel freigestellt, welches Produkt abgegeben wird.

ZUZAHLUNG   (§ 33 ABS. 8 SGB V)

Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr zahlen 10 %, maximal € 10,00 je Leistung, jedoch mindestens € 5,00. Kinder bleiben bis zum 18. Lebensjahr von Zuzahlungen befreit. Bei Kindern und nicht berufstätigen Ehegatten wird der Freibetrag bei der Höhe des zugrunde gelegten Einkommens ebenfalls berücksichtigt.